Allgemeine Geschäftsbedingungen
Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für
Kostenvoranschläge
(Kfz-Reparaturbedingungen – Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V.
(ZDK))
Kfz-Reparaturbedingungen Stand: 11/2015
I. Auftragserteilung
- 1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben
sind die zu erbringenden Leistungen
zu bezeichnen und der voraussichtliche
oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
- 2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des
Auftragsscheins.
- 3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer,
Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie
Überführungsfahrten durchzuführen.
- 4. Übertragungen von Rechten und Pflichten des
Auftraggebers aus dem Auftrag bedürfen der
schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
- 1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der
Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise,
die bei der Durchführung des Auftrags
voraussichtlich zum Ansatz kommen.
Preisangaben im Auftragsschein können auch
durch Verweisung auf die in Frage kommenden
Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden
Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
- 2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche
Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen
Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten
und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen
und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der
Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag
bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner
Abgabe gebunden.
Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags
erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber
berechnet werden, wenn dies im Einzelfall
vereinbart ist.
Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein
Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den
Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung
verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der
Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des
Auftraggebers überschritten werden.
- 3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten
sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag
die Umsatzsteuer angegeben werden.
III. Fertigstellung
- 1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen
schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin
einzuhalten. Ändert oder erweitert
sich der Arbeitsumfang gegenüber dem
ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine
Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer
unverzüglich unter Angabe der Gründe einen
neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
- 2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche
die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum
Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich
zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24
Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer
nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein
möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den
jeweils hierfür gültigen Bedingungen des
Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu
stellen oder 80% der Kosten für eine tatsächliche
Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen
Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat
das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der
Fertigstellung des Auftragsgegenstandes
unverzüglich zurückzugeben; weitergehender
Verzugsschadensersatz ist ausgeschlossen. Der
Auftragnehmer ist auch für die während des
Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit
der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der
Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung
eingetreten wäre.
Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der
Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung
eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von
Mietwagenkosten den durch die verzögerte
Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall
ersetzen.
- 3. Die Haftungsausschlüsse in Ziffer 2 gelten nicht
für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder
vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des
Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters
oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
- 4. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin
infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen
ohne eigenes Verschulden nicht einhalten
kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter
Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadensersatz,
insbesondere auch nicht zur Stellung
eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von
Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme
eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist
jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die
Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies
möglich und zumutbar ist.
IV. Abnahme
- 1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch
den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des
Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart
ist.
- 2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den
Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab
Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung
oder Übersendung der Rechnung abzuholen.
Im Falle der Nichtabnahme kann der
Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten
Gebrauch machen.
Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines
Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die
Frist auf 2 Arbeitstage.
- 3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer
die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen.
Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen
des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt
werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung
gehen zu Lasten des Auftraggebers.
V. Berechnung des Auftrages
- 1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren
für jede technisch in sich abgeschlossene
Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile
und Materialien jeweils gesondert auszuweisen.
Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung
des Auftragsgegenstandes, erfolgen
diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung
bei Verschulden bleibt unberührt.
- 2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen
Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine
Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei
lediglich zusätzliche Arbeiten besonders
aufzuführen sind.
- 3. Die Berechnung des Tauschpreises im
Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute
Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des
Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es
keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung
unmöglich macht.
- 4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
- 5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss
seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine
Beanstandung seitens des Auftraggebers,
spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung
erfolgen.
Vl. Zahlung
- 1. Der Rechnungsbetrag und Preise für
Nebenleistungen sind bei Abnahme des
Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder
Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar
fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach
Meldung der Fertigstellung und Aushändigung
oder Übersendung der Rechnung.
- 2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann
der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die
Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten
ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein
Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend
machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem
Auftrag beruht.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung
eine angemessene Vorauszahlung
zu verlangen.
Vll. Erweitertes Pfandrecht
- Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung
aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht
an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz
gelangten Gegenständen zu.
Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen
Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten,
Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen
geltend gemacht werden, soweit sie mit dem
Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.
Für sonstige Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht
nur, soweit diese unbestritten sind oder ein
rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand
dem Auftraggeber gehört.
Vlll. Haftung für Sachmängel
- 1. Ansprüche des Auftraggebers wegen
Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab
Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der
Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz
Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm
Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese
bei Abnahme vorbehält.
- 2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung
herzustellender oder zu erzeugender beweglicher
Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische
Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches
Sondervermögen oder ein
Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in
Ausübung seiner gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt,
verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen
Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für
andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in
diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
- 3. Die Verjährungsverkürzungen in Ziffer 1, Satz 1
und Ziffer 2, Satz 1 gelten nicht für Schäden, die
auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen
Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers,
seines gesetzlichen Vertreters oder seines
Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung
von Leben, Körper oder Gesundheit.
- 4. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen
Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen,
der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet
der Auftragnehmer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die
der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem
Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder
deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Auftrags überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen
darf. Diese Haftung ist auf den bei
Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen
Schaden begrenzt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der
gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von
ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte
Schäden.
Für die vorgenannte Haftungsbeschränkung und
den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 3
dieses Abschnitts entsprechend.
- 5. Unabhängig von einem Verschulden des
Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des
Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des
Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder
eines Beschaffungsrisikos und nach dem
Produkthaftungsgesetz unberührt.
- 6. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt
werden, gilt folgendes:
a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der
Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu
machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der
Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche
Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.
b) Wird der Auftragsgegenstand wegen eines
Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der
Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung des
Auftragnehmers an einen anderen Kfz-
Meisterbetrieb wenden. In diesem Fall hat der
Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu
lassen, dass es sich um die Durchführung einer
Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt
und dass diesem ausgebaute Teile während einer
angemessenen Frist zur Verfügung zu halten
sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der
dem Auftraggeber nachweislich entstandenen
Reparaturkosten verpflichtet.
c) Im Falle der Nachbesserung kann der
Auftraggeber für die zur Mängelbeseitigung
eingebauten Teile bis zum Ablauf der
Verjährungsfrist des Auftraggegenstandes
Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags
geltend machen.
Ersetzte Teile werden Eigentum des
Auftragnehmers.
IX. Haftung für sonstige Schäden
- 1. Die Haftung für den Verlust von Geld und
Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in
Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
- 2. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers, die
nicht in Abschnitt VIII. „Haftung für Sachmängel“
geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen
Verjährungsfrist.
- 3. Für Schadensersatzansprüche gegen den
Auftragnehmer gelten die Regelungen in
Abschnitt VIII. „Haftung für Sachmängel“, Ziffer 4
und 5 entsprechend.
X. Eigentumsvorbehalt
- Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und
Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des
Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich
der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur
vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.
Xl. Gerichtsstand
- Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit
Kaufleuten einschließlich Wechsel- und
Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand
der Sitz des Auftragnehmers. Der
gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,
nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland
verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist.